1. Der Gemeinderat nimmt die
vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis und
stimmt den Prüfungs- und Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu.
2. Der Gemeinderat billigt den
Entwurf des o.a. Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften in der
vorliegenden Fassung.
3. Der Gemeinderat beschließt
die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.